Rechtsgrundlagen
Die bayerische EFRE-Förderung beruht auf besonderen europäischen Rechtsgrundlagen zur Verwendung dieser Mittel, die für alle EFRE-Programme in der EU gelten. Dazu gehören Bestimmungen zur Programmaufstellung, zur Abrechnung gegenüber der Kommission, zur Berichterstattung oder zu Evaluierungen (Programmebene) ebenso wie Vorgaben, die bei jedem einzelnen Förderfall zu beachten sind (Projektebene).
Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen für Förderungen wie das Bayerische Haushaltsrecht oder – je nach Projektgegenstand und -empfänger – das Beihilferecht oder das Vergaberecht. Generell gilt, dass EFRE-geförderte Projekte sämtlichen anwendbaren Rechtsvorschriften, europäischen wie nationalen, genügen müssen.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind
- die Dachverordnung (EU) 2021/1060 für den EFRE und andere EU-Instrumente der geteilten Mittelverwaltung
- die EFRE-Verordnung (EU) 2021/1058 mit besonderen Bestimmungen für den EFRE und den (in Bayern nicht eingesetzten) Kohäsionsfonds
- die STEP-Verordnung (EU) 2024/795 u.a. zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)
Daneben wird wegen der besonderen Praxisrelevanz auf eine Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2019 mit „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ verwiesen, die in Bayern bei allen Vergabeprüfungen im Rahmen von EFRE-Projekten Anwendung finden.
Sämtliche EU-Rechtsgrundlagen – auch der früheren Förderperioden – finden sich auch im Internetauftritt der Europäischen Kommission (Startseite nur auf Englisch): Cohesion Policy legislation 2021-2027 - EU-Regionalpolitik - Europäische Kommission