Förderbedingungen
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Vorgehensweise, wenn Sie an einer Förderung interessiert sind
Hier in dieser Kurzinfo erhalten Sie einen ersten Überblick, wie die EFRE-Förderung funktioniert und welche Punkte zu beachten sind. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der jeweiligen Fördermaßnahme, die für Sie in Betracht kommt. Die einzelnen Fördermaßnahmen finden Sie auf den Überblickseiten zu Förderbereich 1 "Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" und Förderbereich 2 "Klima- und Umweltschutz" aufgelistet.
Hier können Sie sich einen Überblick über alle anstehenden Projektaufrufe im Programm IBW 2021 - 2027 verschaffen. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird auf dieser Website dreimal jährlich ein aktualisierter Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen über alle Fördermaßnahmen hinweg veröffentlicht. Nähere Informationen zu den einzelnen Projektaufrufen finden Sie auf den Maßnahmenseiten.
Für das EFRE-Programm in Bayern 2021-2027 sind nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Verwaltungsbehörde geeignete Kriterien und Verfahren der Projektauswahl aufzustellen und nach Genehmigung durch den Begleitausschuss in seiner konstituierenden Sitzung anzuwenden. Die durch den Begleitausschuss genehmigten allgemeinen Projektauswahlkriterien finden Sie hier.
Konkretisiert werden die allgemeinen Projektauswahlkriterien durch die für die jeweiligen Fördermaßnahmen einschlägigen Förderrichtlinien, Fördergrundsätze oder Projektaufrufe. Danach richtet sich im Einzelfall die Projektauswahl.
Grundlegende Voraussetzungen sind Rahmenbedingungen, die aus Sicht der EU erfüllt sein müssen, damit ein EFRE-Programm seine Ziele tatsächlich erreichen kann. Sie sind Teil des Operationellen Programms (Kapitel 4) und müssen im gesamten Programmplanungszeitraum erfüllt sein. Es gibt gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) 2021/1060 zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen, die das gesamte Programm, d.h. alle Förderbereiche, betreffen und thematische grundlegende Voraussetzungen, die maßnahmenspezifisch sind.
Die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen sind:
- Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für öffentliche Aufträge
- Wirksame Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen
- Wirksame Anwendung und Umsetzung der EU-Charta für Grundrechte
- Wirksame Anwendung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UNCPRD)
Im bayerischen Operationellen Programm des EFRE sind darüber hinaus folgende thematischen grundlegenden Voraussetzungen relevant:
- Regionale Strategie für intelligente Spezialisierung (Innovationsstrategie)
- Strategischer Politikrahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Energieeffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden an
- Governance des Energiesektors
- Prioritärer Aktionsrahmen im Zusammenhang mit dem Schutz von Natura 2000-Gebieten.
Einige der grundlegenden Voraussetzungen betreffen die Umsetzung von Unionsrecht durch bundesrechtliche Vorgaben und Mechanismen, hängen also nicht von Maßnahmen des Freistaats Bayern ab.
Mit Genehmigung des Operationellen Programms hat die Europäische Kommission anerkannt, dass sämtliche einschlägigen grundlegenden Voraussetzungen im Bayerischen EFRE-Programm erfüllt sind.
Laut Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1060 untersucht der Begleitausschuss die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums. Die EFRE-Verwaltungsbehörde erstattet hierzu dem Begleitausschuss Bericht.
Bezogen auf die grundlegenden Voraussetzungen
- Wirksame Anwendung und Umsetzung der EU-Charta für Grundrechte
- Wirksame Anwendung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UNCPRD)
sehen die Vorgaben der EU vor, dass sie nicht nur auf staatlicher Ebene, sondern auch auf Ebene des konkreten Einzelprojekts der Förderperiode 2021 – 2027 eingehalten werden. Dies wird – zusammen mit andern Querschnittsthemen wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung und Nachhaltigkeit – über eine Excel-basierte Erhebung im Antragsverfahren sichergestellt.
Zudem sehen die EU-Vorgaben zu diesen beiden Themen eine explizite Möglichkeit der Beschwerde vor, wenn jemand Anhaltspunkte dafür hat, dass diese Vorschriften bei Umsetzung des EFRE-Programms verletzt sein könnten. Hierzu gibt es unter Kontakt die Möglichkeit, eine Beschwerde zu diesen Aspekten besonders zu markieren.
Die Vermeidung von und die Abhilfe bei Interessenkonflikten sichern das Vertrauen in die Verwaltung und den rechtmäßigen und effizienten Einsatz von Steuermitteln.
Es gibt dazu an verschiedenen Stellen der Rechtsordnung Regelungen. Unter anderem hat der Europäische Haushaltsgesetzgeber im Jahr 2018 mit dem neuen Art. 61 der EU-Haushaltsordnung auch für die EFRE-Mittel eine ausdrückliche Bestimmung zum Thema Interessenkonflikte geschaffen. Zudem gibt es im deutschen Recht dazu klare Vorgaben.
Stets geht es um die Kernaussage: Wer einem Interessenkonflikt unterliegt, darf am konkreten Verfahren nicht mitwirken. Schon der Anschein eines Interessenkonflikts aufgrund objektiver Umstände muss vermieden werden.
In der EFRE-Förderung werden die daraus resultierenden Vorgaben für die verantwortlichen Stellen in Ministerien, Regierungen und anderen am Vollzug beteiligten Institutionen durch interne Anweisungen klar festgelegt.
Daneben gibt es auch Pflichten für Zuwendungsempfänger. Sie werden im beigefügten Leitfaden verständlich erläutert und betreffen insbesondere Auftraggeber im Rahmen von Oberschwellenvergaben. Wichtig ist, dass bei EFRE-geförderten Projekten alle am Verfahren Beteiligten bei Oberschwellenvergaben eine Erklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten abgeben. Dies gilt für alle Oberschwellenvergaben nach VgV, unabhängig vom Rechtsgrund und vom Gegenstand der Vergabe. Daher finden Sie im Folgenden auch ein Muster für eine solche Erklärung, das Sie im Rahmen Ihres EFRE-Projekts verwenden können.
Die Europäische Union möchte mit verschiedenen Instrumenten sicherstellen, dass die EFRE-Programme möglichst umwelt- und klimafreundlich ausgestaltet und umgesetzt werden.
Einige Vorgaben betreffen die Ebene des Operationellen Programms selbst, für das etwa eine Strategische Umweltprüfung, sowie eine Prüfung der Verträglichkeit mit dem „Do no significant harm“-Prinzip durchgeführt wurde. Auch im Programminhalt zeigt sich mit dem starken Gewicht des Förderbereichs 2 „Klima- und Umweltschutz“ sowie einer deutlichen Übererfüllung der EU-Vorgaben für eine „Klimaquote“ (über alle Fördermaßnahmen hinweg) eine klare Ausrichtung an diesem Ziel.
Auf die EFRE-Förderfähigkeit eines Einzelprojekts wirken sich Umwelt- und Klimavorgaben zweifach aus:
- Zum einen müssen alle Projekte einem Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung entsprechen. Hierzu dient eine Excel-basierte Erhebung im Antragsverfahren, die Förderinteressenten bei der zuständigen Bewilligungsstelle erhalten.
- Infrastrukturvorhaben mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens 5 Jahren müssen zudem eine (auf der Nachhaltigkeitsprüfung für alle Projekte aufbauenden) Klimaverträglichkeitsprüfung durchlaufen, in der die beiden Säulen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ behandelt werden. Umfang und Inhalt der Prüfung variieren je nach Fördermaßnahme und Eigenschaften des Projekts. Förderinteressenten erhalten alle notwendigen Informationen und Unterlagen hierzu bei der zuständigen Bewilligungsstelle.